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"Alternativen" ohne Grundfall?
Autor:netfoda
Datum: Do, 24.05.2012, 19:29

Liebes Forum,

ist es richtig, in folgendem Fall von 1., 2. und 3. Alternative zu sprechen?

§ 161 Absatz 1 Satz 2 BGB lautet:

"Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt."

Zwangsvollstreckung: § 161 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 BGB

Arrestvollziehung: § 161 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 BGB

Durch den Insolvenzverwalter: § 161 Absatz 1 Satz 2 Alternative 3 BGB

Im Juristischen ist das (wie ich finde leider) weit verbreitet. Aber ist es logisch korrekt?

Alternativen kann es doch immer nur zu einem Grundfall geben oder?

Grundfall: Zwangsvollstreckung
1. Alternative: Arrestvollziehung
2. Alternative: Durch den Insolvenzverwalter

Wenn man für alle drei Möglichkeiten dasselbe Wort verwenden möchte, wäre dann nicht 1./2./3. Fall oder 1./2./3. Variante angebracht?

Mich interessiert dazu vor allem auch mal die Meinung von Nicht-Juristen, gerne können sich aber auch die Juristen zu Wort melden :)

LG
Fin

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netfoda -- Donnerstag, 24.5.2012, 19:29
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