> Die Verordnung enthält zwei schwere syntaktische Fehler.
> Wer kann die Fehler finden. Hinweis: Es handelt sich 2 beinahe
> idente Fehler!
> Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I
> Nr. 12/2020, wird verordnet:
> § 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das
> Betreten öffentlicher Orte verboten.
> § 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
> 1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben
> und Eigentum erforderlich sind;
> 2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von
> unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
> 3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des
> täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass
> am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand
> von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
> 4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und
> sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit
> zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter
> eingehalten werden kann;
> 5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im
> gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden
> sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von
> mindestens einem Meter einzuhalten.
> § 3. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für
> Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der
> Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber
> anderen Personen einzuhalten ist.
> § 4. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen
> Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß
> § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.
> § 5. Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit
> Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
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