Guten Tag,
unser Juraprof. meinte die einzig (!!) richtige Schreibweise sei:
A könnte sich wegen Raubes gem. § 249 strafbar gemacht haben.
Unzulässig sei:
A könnte sich des Raubes gem. § 249 strafbar gemacht haben.
A hat sich der Untreue gem. § 266 strafbar gemacht.
A hat sich eines Diebstahls gem. § 242 strafbar gemacht.
Stimmt das so?
Es führte u.a. zu Punktabzügen in der Hausarbeit...