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Re: Nebensätze, die Teil einer Aufzählung sind
Autor:Tiax
Datum: Mi, 29.08.2012, 23:51

Wirklich? Erlaubt ist das Komma wohl, aber ihr meint, es wäre sogar zwingend zu setzen? Lasst mich mal Advocatus Diaboli spielen:

Fraglich ist, ob § 74 E2 des amtlichen Regelwerks anwendbar ist. § 74 E2 bezieht sich jedoch im Wortlaut nur auf Nebensätze. Vorliegend handelt es sich um eine Infinitivgruppe, womit eine direkte Anwendung ausgeschlossen ist.

Lässt sich § 74 E2 analog anwenden? Dem steht die Spezialregelung des § 75 E2 entgegen, der als Auffangvorschrift und Generalklausel das Komma in allen Fällen, die nicht in § 75 (1) bis (3) geregelt sind, erlaubt (»um die Gliederung deutlich zu machen bzw. um Missverständnisse auszuschließen«), aber eben gerade nicht zwingend vorschreibt.

Ist also vielleicht § 75 (1) direkt anwendbar? Zwei Argument sprechen dagegen:

1. Bei Nebensätzen wurde der analoge Fall einer eigenen Erläuterung für Wert befunden. Es wäre den Reformern ein Leichtes gewesen, diesen Spezialfall auch für Infinitivgruppen zu regeln. Sie hätten dies nicht einmal ausführlich und ausdrücklich machen müssen, sondern schlicht auf die Erläuterungen zu den Nebensätzen verweisen können. Dass dies nicht geschehen ist, stellt kein Versehen dar und ist auch nicht überraschend. Die eigentliche, ursprüngliche Intention der Reformer war es doch, im (damals noch) § 76 die Kommasetzung bei Infinitivgruppen grundsätzlich freizugeben. Dass dieses Ziel, bis auf die Ausnahmen des § 75 (1) bis (3), im Kern nicht aufgegeben wurde, dafür spricht die generelle Auffangklausel des § 75 E2.

2. Dass dieser Spezialfall der Reihung einer von einer Konjunktion eingeleiteten Infinitivgruppe und eines andersartigen Satzglieds nicht von §75 (1) abgedeckt wird, machen auch die folgenden Beispielsätze deutlich:

Ohne zu zögern und zielstrebig machte er sich ans Werk.
(Ein Komma wäre hier ungrammatisch.)

Er machte sich zielstrebig und ohne zu zögern ans Werk.
(Zumindest für sich genommen kann die von »ohne« eingeleitete Infinitivgruppe nicht mit einem Komma abgegrenzt werden; nur die Parenthetisierung beider adverbialer Bestimmungen gemeinsam oder unter Einbeziehung des Wörtchens »und« wäre möglich, was vom Wortlaut des § 75 (1) jedoch nicht umfasst wird.)

Da also weder § 74 E2 noch § 75 (1) auf diesen Spezialfall anwendbar sind, greift automatisch § 75 E2: Das Komma ist fakultativ. QED.

Wie gesagt, ich spiel hier nur den Advocatus Diaboli. Ich sag nicht, dass das Komma falsch oder unsinnig ist; ich sag nur, dass man im Rahmen des amtlichen Regelwerks auch zu dem Schluss kommen kann, dass es fakultativ ist – und zwar aufgrund einer logisch konsistenten Argumentationskette, die schwer zu widerlegen ist.

Übrigens: Ich tät das Komma auch setzen. ;P

Tiax

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