Hallo,
folgender Satz:
Wer nicht selbst zulagenberechtigt ist, kann eventuell über den Ehepartner zum Kreis
der mittelbar f/Förderberechtigten gehören. Das trifft für viele Bäuerinnen zu, die sich mit
Einführung der eigenständigen Alterskassenpflicht durch eine befreiende Lebensversicherung
von der Beitragspflicht zur Alterskasse befreien lassen haben/befreien haben lassen und nicht anderweitig rentenversicherungspflichtig sind.
Könnt ihr mir bei den zwei markierten Stellen weiterhelfen?
Gruß
Claudia