Liebes Forum,
ist es richtig, in folgendem Fall von 1., 2. und 3. Alternative zu sprechen?
§ 161 Absatz 1 Satz 2 BGB lautet:
"Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt."
Zwangsvollstreckung: § 161 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 BGB
Arrestvollziehung: § 161 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 BGB
Durch den Insolvenzverwalter: § 161 Absatz 1 Satz 2 Alternative 3 BGB
Im Juristischen ist das (wie ich finde leider) weit verbreitet. Aber ist es logisch korrekt?
Alternativen kann es doch immer nur zu einem Grundfall geben oder?
Grundfall: Zwangsvollstreckung
1. Alternative: Arrestvollziehung
2. Alternative: Durch den Insolvenzverwalter
Wenn man für alle drei Möglichkeiten dasselbe Wort verwenden möchte, wäre dann nicht 1./2./3. Fall oder 1./2./3. Variante angebracht?
Mich interessiert dazu vor allem auch mal die Meinung von Nicht-Juristen, gerne können sich aber auch die Juristen zu Wort melden :)
LG
Fin